Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 37 Bemessungsgrundlage
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.07.2021
Die Virtuelle Automatensteuer bemisst sich nach dem geleisteten Spieleinsatz abzüglich der Virtuellen Automatensteuer. Der geleistete Spieleinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Spielers zur Teilnahme am virtuellen Automatenspiel nach § 36.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 37 RennwLottG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 14.02.2023 – IX B 42/22 (AdV)Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungs- und Europarechtskonformität der Virtuellen Automatensteuer
- BFH, 04.11.2025 – IX R 27/24Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Virtuellen AutomatensteuerZitiert von 3
- BFH, 04.11.2025 – IX R 28/24(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04.11.2025 IX R 27/24 - Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Virtuellen Automatensteuer)Zitiert von 1
- FG Hessen, 31.10.2024 – 5 K 1125/23Zitiert von 1
- FG Hessen, 31.10.2024 – 5 K 1126/23Zitiert von 1
- BFH, 29.01.2025 – IX B 93/24 (AdV)Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Virtuellen Automatensteuer
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.